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GSL-Kriterienkatalog zum Download
1. Zweck der Zertifizierung
1.1.
Ziel des Vereins Grüner Strom Label e.V. ist es, im Markt für Grünen Strom durch
Kennzeichnung empfehlenswerter Angebote von Grünem Strom für die Verbraucher/innen
Transparenz zu schaffen nach den im Folgenden dargelegten Kriterien.[1] Die
Zuschusszahlung zur Förderung von Anlagen, für die die Stromvergütung nach dem
EEG bzw. KWKG nicht ausreicht, ist für GSL das wesentliche und effizienteste
Förderinstrument.
1.2.
Die vom Grüner Strom Label e.V. zertifizierten Angebote Grünen Stroms sollen,
zusätzlich und in Ergänzung zu staatlichen und anderen Maßnahmen – insbesondere
zur gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
–, der Markteinführung von Strom vorrangig aus regenerativen Energien (REG-Strom)
und aus fossilen Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen (KWK-Strom) dienen. Sie sollen
Investitionen in solche Anlagen zur Erzeugung von REG- und KWK-Strom bewirken,
die derzeit noch Zuschüsse (zusätzlich insbesondere zu den gesetzlichen
Einspeisevergütungen) benötigen.
Das
wesentlichste Ziel der Zertifizierung ist es, die Anbieter von Grünem Strom zu
verpflichten, durch Investitions- oder Betriebskostenzuschüsse Anlagen zur
Erzeugung von REG-Strom bzw. KWK-Strom aus fossiler Energie (gemäß Ziffer 2) zu
fördern,
- die derzeit nur aufgrund dieses
Zuschusses, in Verbindung mit der gesetzlichen Einspeisevergütung,
wirtschaftlich betrieben werden können, aber längerfristig eine
wirtschaftliche Perspektive bieten und
- deren Errichtung in der Regel
nicht vor Zusage der Zuschusszahlung begonnen wurde,
- dabei die Förderung auf die zum
Erreichen der Wirtschaftlichkeit notwendige Höhe zu begrenzen (gemäß Ziff.
3.6).
Zuschüsse
zum Ausgleich standortbedingter Nachteile kommen nur in begründeten
Ausnahmefällen in Frage. Um die von den Kunden aufgebrachten Mittel möglichst
effektiv zur Markteinführung Grünen Stroms einzusetzen, sollen die geförderten
Anlagen die – von der Allgemeinheit getragene – gesetzliche Einspeisevergütung bei
REG-Anlagen gemäß dem EEG bzw. bei fossilen KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz in
Anspruch nehmen.
2. Definition von Grünem Strom
2.1.
Grüner Strom ist naturverträglich aus regenerativen Energiequellen (REG)
erzeugt. Analog zu den Bestimmungen des EEG gilt als REG-Strom der Strom, der
aus Solarstrahlung, Wind- und Wasserkraft, Biomasse (im Rahmen der in der
Biomasseverordnung definierten Begrenzungen), Klärgas (nicht jedoch Deponiegas)
und geothermischen Quellen erzeugt wird.
2.2. Bei den
durch die Sonderzahlungen der Kunden geförderten Anlagen wird eine Grundvergütung
durch gesetzliche Einspeiseregelungen (EEG, KWKG) vorausgesetzt, wobei die jeweiligen
Detailkriterien eingehalten werden und zusätzliche Genehmigungen gemäß entsprechender
Verordnungen vorliegen müssen. Ein Ausstieg der Neuanlagen aus der
EEG-Vergütung ist zur Direktversorgung der Kunden möglich.
Zusatzkriterien Biomasse:
Darüber hinausgehend soll Biomasse in der Nähe der energetischen
Nutzung erzeugt werden und muss in KWK mit einem Jahresnutzungsgrad über
70% genutzt werden. Eine Biogaseinspeisung und Nutzung des durchgeleiteten
Biogases in KWK ist dem äquivalent. Die Verwendung
von genverändertem Saatgut ist auszuschließen, soweit dies über die bestehenden
Zertifizierungs-verfahren nachweisbar ist[2].
Vor Bewilligung der Förderung von
Biomasseprojekten ist dem Vorstand des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen.
Zusatzkriterien Photovoltaik:
Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf Gebäuden und an Fassaden
errichtet werden. Bei PV-Freiflächenanlagen ist zur Bewilligung dem Vorstand
des GSL e.V. ein Konzept vorzulegen.
2.3. Mit fossilen Brennstoffen erzeugter KWK-Strom wird bezüglich der
Stromlieferung im Rahmen des GSL-Silber
anerkannt (Ziff. 3.3). Eine Förderung von Neuanlagen ist nur möglich, wenn diese
eine elektrische Leistung von maximal 2 MWel nicht überschreiten. Im Sinne
einer Übergangsstrategie hin zu erneuerbaren Energieträgern sollen hierdurch Standorte
für KWK gesichert werden, bei denen aktuell noch begründete Probleme bei der
Realisierung von KWK-Anlagen mit erneuerbaren Energien bestehen.
2.4 Im Einzelfall und auf Antrag hin kann auch eine Förderung von
Anlagen erfolgen, die analog zum EEG außerhalb des Geltungsbereichs des EEG betrieben
werden sollen. Jeweils vorhandene gesetzliche Regelungen zur Vergütung
eingespeisten Strom sind zu nutzen.
3. Bedingungen für die Erteilung des Labels an Anbieter von
Grünem Strom
3.1. Voraussetzung für die Erteilung des Labels ist der Abschluss
der Label-Vereinbarung mit dem Verein Grüner Strom Label e.V. Nach Erteilung
des Labels wird jährlich geprüft, ob diese Verpflichtungen erfüllt wurden. [3]
3.2. Zertifiziert werden
Stromprodukte, bei denen vom Anbieter eine Sonderzahlung vereinbarter Höhe je
kWh erhoben und für den Bau und Betrieb von REG- bzw. KWK-Stromanlagen
entsprechend den in Ziff. 1.2 beschriebenen Prinzipien verwendet wird. Der
Förderbetrag des an die Kunden gelieferten Grünstroms (GSL-Strom) muss, nach
Abzug des Verwaltungsaufwands für die Sonderzahlungen sowie der Mehrkosten für
den Strombezug aus REG bzw. KWK-Anlagen,
- mindestens 1 ct/kWh (netto) betragen.
-
Bei Endkunden mit einem jährlichen Verbrauch
zwischen 20.000 kWh und 100.000 kWh muss der jährliche Mindestaufpreis € 200,00
betragen, womit in dem genannten Verbrauchsintervall der Mindestaufpreis mit
steigendem Verbrauch stetig von 1
ct/kWh auf 0,2 ct/kWh (netto) absinkt.
- Bei Endkunden mit einem Verbrauch von
über 100.000 kWh/Jahr muss der Aufpreis mindestens 0,2 ct/kWh (netto) betragen.
Der erwähnte
Förderbetrag bezieht sich auf den Anteil des GSL-Stroms. Aus dem Produktnamen
des Stromangebots und der Kommunikation muss eindeutig hervorgehen, welchen
Anteil der GSL-Strom am Gesamtstrom hat. Ebenso muss der Förderbetrag pro kWh
(netto) bei der Produktkommunikation (z.B. auf der Homepage) angegeben werden.
Eine Ausweisung der Förderhöhe auf der Stromrechnung ist nicht erforderlich.
3.3. Die Zertifizierung
erfolgt in den Kategorien „Gold“ und „Silber“.
-
Das Label GSL – GOLD wird verliehen, wenn die Förderung nur für
REG-Anlagen nach Ziff. 2 verwendet wird und die Stromlieferung nach Ziff. 3.4
erfolgt.
- Das Label GSL – SILBER wird verliehen, wenn die Förderung überwiegend
(>50%) für REG-Anlagen und maximal zu 50% für KWK-Anlagen nach Ziff. 2 verwendet
wird, sowie wenn bei der Stromlieferung nach Ziffer 3.4 bis zu 50% Strom aus
KWK-Anlagen geliefert wird.
Es können verschiedene Label für verschiedene Angebote (Produkte)
eines Anbieters verliehen werden.
3.4.
Darüber hinausgehend muss eine entsprechende Deklaration gemäß
Energiewirtschaftsgesetz von Grünem Strom als eine Stromlieferung aus
erneuerbaren Energien bzw. KWK-Strom nach Ziff. 2 erfolgen. Ein Nachweis
fiktiver Stromlieferungen durch Zertifikate wird hierbei nicht anerkannt.[4] Beim
Nachweis der Stromlieferung ist ein Herkunftsnachweis vorzulegen, in welchen
Anlagen der gelieferte Strom erzeugt wurde, dass keine Doppelvermarktung
erfolgt und dass der Strom ökologisch akzeptabel erzeugt wurde. Von dieser
Regelung sind Labelnehmer mit Liefermengen von Grünem Strom unter 1 Mio. kWh im
Jahr befreit.
3.5. Die Förderung von neuen Anlagen
kann erfolgen als
-
Zahlung
eines laufenden Zuschusses zusätzlich zur bestehenden Einspeisevergütung
- Zahlung
eines Investitionszuschusses
- Verwendung
der Fördermittel als Investitionskostenzuschuss bzw. als Darlehen an Fremdbetreiber
mit Rückführung der Einspeisevergütung in den jeweiligen internen Förderfonds
des Labelnehmers
- Weitere
Finanzierungskonzepte sind in Absprache mit der Geschäftsstelle des Grüner
Strom Label e.V. möglich
3.6. Die Förderung in Bezug auf die Stromeinspeisevergütung
nach EEG bzw. KWKG – bzw. deren Äquivalent (Barwert) als Investitionszuschuss soll
im Durchschnitt aller geförderten Anlagen eines Labelnehmers 30% und kann bei
innovativen Technologien im Einzelfall bis zu 100% betragen. PV-Standardanlagen können bis zu 10%
der Investitionskosten als Zuschuss erhalten. Falls ein höherer Investitionszuschuss
vorgesehen ist, muss der GSL-Geschäftsstelle immer die entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung
vorgelegt werden. Die Förderung ist nur bis zum Erreichen
der Wirtschaftlichkeit zulässig. Dies muss auf Anforderung durch eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung plausibel belegt werden. Im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsberechnung ist eine Eigenkapitalverzinsung von 6% oder der
Höhe des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB + 3 % anzuwenden.[5]
3.7. Bis zu einem Betrag von 20% der
Förderung/Zuschusszahlung für REG- und KWK-Anlagen sollte zusätzlich für die
Umsetzung von Maßnahmen der Stromeffizienz bei dem jeweiligen Objekt/Gebäude
verwendet werden, bei dem die geförderte Anlage errichtet wird. Es ist jeweils
ein Gesamtkonzept vorzulegen. Die Mittel sind nur zur Förderung ansonsten nicht
wirtschaftlicher Maßnahmen zur Stromeffizienz mit entsprechendem Nachweis zu
verwenden.
3.8.
Labelnehmer sind verpflichtet, für die mit den Angeboten von Grünem Strom
verbundenen Aktivitäten eine von ihren übrigen Aktivitäten getrennte
Buchführung einzurichten. Über die Einnahmen aus den Sonderzahlungen sowie
deren Verwendung ist transparent und öffentlich zu berichten. Sie sollen
insbesonderedie
für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen erforderlichen Daten
detailliert erfassen, übersichtlich dokumentieren und von ihren
Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern bestätigen lassen,
-
diese
Anforderungen auch an die Betreiber mit von ihnen bereitgestellten Mitteln geförderter
REG-Anlagen stellen,
- die
Standorte und Inbetriebnahmezeitpunkte sowie die Leistungs- und Erzeugungsdaten
der geförderten REG-Anlagen im Internet veröffentlichen,
- die
in einem Bezugsjahr eingenommenen Sonderzahlungen sowie die Mittelverwendung in
diesem Jahr im Internet veröffentlichen,
- ihren
Kunden Stromsparberatung anbieten
- dem
mit der Zertifizierung beauftragten Institut („Zertifizierer“) die
erforderlichen Daten und Nachweise liefern, auf Anforderung Zutritt zu
Unterlagen und Erzeugungsanlagen gewähren und die Zertifizierungsgebühren
entrichten.
3.9.
Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Verwendung der Fördermittel wird für
jedes Kalenderjahr überprüft. Die vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater
testierten Nachweise dazu müssen bis 30.6. des folgenden Kalenderjahres geführt
werden. Vorläufige Angaben sind dem Labelgeber jeweils bis zum 31.1. mitzuteilen.
3.10.
Die in einem Jahr eingenommenen Sonderzahlungen sind bis zum Ende des zweiten
darauf folgenden Jahres zur Förderung des Baus neuer Anlagen zu verwenden.
Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß diesem Kriterienkatalog
verwendet wurden, sind dem Verein Grüner Strom Label e.V. zu überweisen, der
diese Mittel satzungsgemäß zur Förderung des Baus von REG-Anlagen im Sinne
dieses Kriterienkatalogs zeitnah zu verwenden hat.
Erfüllt
der Labelnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren die Verpflichtung nicht, so
kann der Vorstand des GSL e.V. dem Labelnehmer das Label entziehen.
4. Erteilung und Entzug des Labels
4.1.
Das Grüne Strom Label wird einem Unternehmen, das sich allgemein negativ
gegenüber der REG- und KWK-Stromerzeugung und -nutzung verhält, nicht erteilt.
4.2.
Das Label wird für 2 Jahre erteilt. Es kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen
die Label-Vereinbarung sowie allgemein bei Missbrauch, insbesondere bei
Manipulation von Daten, entzogen werden. Der Entzug wird öffentlich bekannt
gemacht.
4.3.
Bei Austritt / Kündigung der Labelvereinbarung zwischen GSL e.V. und dem
Labelnehmer oder Entzug des Labels gemäß Zi. 3.10. sind nicht verwendete von
den Kunden eingenommene Zuzahlungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kündigung an den GSL e.V. auszuzahlen, der sie gemäß Zi. 3.10. zu verwenden hat.
5. Weitergabe des Zertifikats an Kunden
Labelnehmer
sind autorisiert, ihren Kunden das Grüne Strom Label jeweils für 1 Jahr zu
erteilen, wenn diese sich verpflichten, an dieses Unternehmen für mindestens 1
Jahr Strombezugsverträge mit Sonderzahlungen gemäß Ziffer 3.2. abzuschließen.
Das Label wird entsprechend dem Label des bezogenen Produkts in Gold bzw. in
Silber erteilt.
6. Übergangsregelung
Für
Labelnehmer, die vor dem 1. 1. 2008 eine Labelvereinbarung auf Basis früherer
Kriterienkataloge abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist zur Einhaltung
dieses Kriterienkatalogs bis zum 31.12.2008.
[1] Dieser ersetzt die Kriterienkataloge
von Dezember 1999, Mai 2001 und November 2005 aufgrund der zwischenzeitlichen
Entwicklungen des Grünstrommarktes und des Erneuerbare Energien Gesetzes.
[2] Falls vertragliche Bindungen bestehen,
ist die Bedingung nach Vertragsaktualisierung einzuhalten.
[3] Zur
Durchführung der Prüfungen siehe die Anlage „Procedere der Zertifizierung“.
[4] Inwieweit zukünftig Zertifikate als
Nachweis anerkannt werden, wird jährlich durch den GSL e.V. geprüft.
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