Die Verfügbarkeit von nachhaltig produziertem Biogas, das bisher u.a. von Grünes Gas-Labelnehmern (Energieanbieter, die Gasprodukte mit dem Grünes Gas-Label anbieten) zur Belieferung der Endkund*innen im Wärmebereich bezogen wurde, ist seit der Ausweitung der Treibhausgasminderungsquote im Kraftstoffbereich Mitte 2021 stark begrenzt.* Hinzu kommen Anfang 2022 die durch den Krieg in der Ukraine resultierenden Preisspekulationen am Gasmarkt, die die Gaspreise auf einem historisch hohen Niveau halten.
Die aktuelle Lage führt dazu, dass eine Verfügbarkeit von nachhaltig produziertem Biogas in den Jahren 2021 und 2022 sowie auch in den kommenden Jahren 2023 und 2024 unkalkulierbar ist: Das gilt sowohl für die Deckung des Bedarfes als auch für das Preisniveau bei verfügbaren Mengen.
Befristete Sonderregelung Beschaffungskriterien bis Ende 2024
Die Konditionen im Überblick: Unter folgenden Auflagen können Labelnehmer konventionelles Erdgas anstelle von Biomethan, das den Grünes Gas-Labelkriterien entspricht, beschaffen:
1. Die substituierte Biogasmenge muss über Kompensationsprojekte nach anerkannten Standards (Gold Standard CER/VER, CDM und VCS) CO2-neutral gestellt werden.
2. Der aus den ggf. günstigeren Beschaffungskosten resultierende Differenzbetrag muss in zusätzliche Kompensationsprojekte und/oder Energiewende-Projekte investiert werden.
3. Verpflichtung zur Nutzung der Grünes Gas-Förderkomponente (mind. 0,1 ct/kWh für Energiewende-Projekte nach Förderkriterien des Grüner Strom-Labels)
4. Durch aktive Information wird für Endkund*innen Transparenz gewährleistet.
Nachweise zur Inanspruchnahme der befristeten Sonderregelung müssen dem Grüner Strom Label e.V. zur Prüfung vorgelegt werden. Belege zu Kompensation / Investition in Energiewende-Projekte werden im jährlichen Grünes Gas-Gutachten testiert und bewertet.
Hintergrund
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen auf den Energiemärkten hat der Grüner Strom Label e.V. am 22.04.2022 eine befristete Sonderregelung zur Gasbeschaffung beschlossen. Diese Sonderregelung ist rückwirkend ab dem 01.08.2021 bis zum 31.12.2024 gültig.
Labelnehmer, die ihre Beschaffung von Biomethan, das den Grünes Gas-Labelkriterien entspricht, nachweislich nicht mehr unter zumutbaren Konditionen decken können, können in diesem begrenzten Zeitraum von der Sonderregelung Gebrauch machen und damit anstelle von Biomethan bei Einhaltung der u.g. Auflagen konventionelles Erdgas einsetzen.
Durch die Sonderregelung wird sichergestellt, dass Endkund*innen einen vollständig klimaneutral kompensierten Erdgasanteil anstelle des Biomethans erhalten. Zudem verpflichtet sich der Energieanbieter zur Investition in den Ausbau erneuerbarer Energien.
Dem Energieanbieter entsteht durch ggf. günstigere Beschaffungskosten von Erdgas kein Vorteil: Zusätzliche Erträge müssen für Kompensationsprojekte und/oder Energiewende-Projekte verwendet werden. Daraus resultierende Investitionen in Energiewende-Projekte (z.B. Photovoltaik- oder Windenergieanlagen, Projekte zu Energieeffizienz, Wärmeversorgung) werden durch den Grüner Strom Label e.V. geprüft.
Sie erhalten in einem begrenzten Zeitraum einen vollständig klimaneutral kompensierten Erdgasanteil anstelle des Biomethans und fördern den Ausbau erneuerbarer Energieanlagen durch die Investitionsverpflichtung Ihres Energieversorgers.
Im Frühsommer 2021 trat ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote im Kraftstoffbereich in Kraft. Dies führte dazu, dass nachhaltig produziertes Biomethan vorwiegend in den Kraftstoffsektor fließt und nicht mehr für den Wärmesektor zur Verfügung steht. Diese Engpässe verschärften sich durch das Wiederaufleben der Weltwirtschaft in der zweiten Jahreshälfte 2021 durch die sich abschwächende Corona-Pandemie. Ende Februar 2022 beginnt Russland einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine und die Situation auf den Gasmärkten verschärft sich zunehmend.
Diese Faktoren vermindern die Verfügbarkeit von nachhaltig produziertem Biogas/Biomethan, das bisher von Ihrem Energieanbieter für Wärmeprodukte bezogen wurde. Aufgrund dessen ist eine Deckung des Bedarfes an Biogas, das den Grünes Gas-Labelkriterien entspricht, seit 2021 (teilweise) nicht mehr möglich oder preislich unzumutbar. Eine Verbesserung dieses Zustandes ist bis Ende 2024 nicht absehbar. Daher kann Ihr Energieanbieter unter Auflagen für einen begrenzten Zeitraum konventionelles, vollständig klimaneutral kompensiertes Erdgas anstelle von Biogas, das den Grünes Gas-Kriterien entspricht, beschaffen und verpflichtet sich zu Investitionen in erneuerbare Energieanlagen.
Ja, es wird sichergestellt, dass Sie einen vollständig klimaneutral kompensierten Erdgasanteil anstelle des Biomethans erhalten und dass die Energiewende durch verpflichtende Investitionen Ihres Energieanbieters vorangetrieben wird. Ggfs. zusätzlich entstehende Erträge aufgrund günstigerer Beschaffungskosten müssen für weitere Kompensationsprojekte verwendet werden und/oder in Energiewende-Projekte investiert werden, wie z.B. neue Solaranlagen oder Energieeffizienzmaßnahmen. Dies wird vom Grüner Strom Label e.V. geprüft.
Dies kann mit den vereinbarten Liefermengen zusammenhängen: Hat ein Energieanbieter einen langfristigen Biogas-Liefervertrag abgeschlossen, so sind auch die Beschaffungspreise stabil, da sie vertraglich abgesichert sind. Der Energieanbieter ist also nicht von der Beschaffungsproblematik betroffen und kann seinen Kund*innen weiterhin Biogas anbieten. Durch Faktoren wie kalte Winter und Sommer oder/und einen Zuwachs an Neukund*innen kann es jedoch dazu kommen, dass auch langfristig gesicherte Biogasmengen nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken.
Nachweise zur Inanspruchnahme der befristeten Sonderregelung für die Gasbeschaffung müssen dem Grüner Strom Label e.V. im Voraus zur Prüfung vorgelegt werden. Belege zu Kompensation / Investitionen in Energiewende-Projekte werden im jährlichen Grünes Gas-Gutachten testiert und bewertet.
Die befristete Sonderregelung für die Gasbeschaffung im Rahmen des Grünes Gas-Labels hat der Grüner Strom Label e.V. am 30.07.2021 beschlossen. Sie trat zum 01.08.2021 in Kraft und wurde am 22.04.2022 verlängert. Sie ist bis 31.12.2024 gültig. Spätestens ab dem 01.01.2025 muss Biomethan wieder nach regulären Grünes Gas-Kriterien beschafft werden. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass den Energieanbietern Planungssicherheit für die Gasbeschaffung gewährleistet wird. Sobald sich die Marktgegebenheiten wieder beruhigen, wird Ihr Gastarif wieder den gewohnten Biogasanteil enthalten.
* Im Frühsommer 2021 trat ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote im Kraftstoffbereich in Kraft. Dies führte bereits Mitte 2021 zu einem starken Kaufanreiz für begrenzt verfügbares, nachhaltig produziertes Biogas/Biomethan. Aufgrund der o.g. geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und den daraus folgenden Marktdynamiken hat der Grüner Strom Label e.V. am 30.07.2021 eine vom 01.08.2021 bis 31.12.2022 befristete Sonderregelung für die Beschaffungskriterien im Rahmen des Grünes Gas-Labels beschlossen. Am 22.04.2022 wurde eine Verlängerung dieser Sonderregelung bis zum 31.12.2024 beschlossen.

Christian Knops
Leiter Kommunikation, Grünes Gas-Zertifizierung
Telefon: +49 (0) 228 / 522 611-94
E-Mail: c.knops(at)gruenerstromlabel.de